Allgemeine Reisebedingungen von RGV gGmbH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Reisebedingungen gelten für alle Angebote der RGV gGmbH („RGV“), die auf der Internetseite als „Adventure and Trips“-Angebote gekennzeichnet sind und bei welchen mehrere, verschiedene Reiseleistungen geboten werden. Sie gelten zwischen dem / der Reisenden als teilnehmende Person („TP“) und RGV. Die Allgemeinen Reisebedingungen gelten nicht für die Freiwilligenarbeit, Auslandspraktika oder Sabbatical, sondern nur für zu touristischen Zwecken gebuchte Pauschalreisen.

2. Anmeldung zur Reise und Vertragsschluss

2.1 Mit der Reiseanmeldung bietet die TP den Abschluss eines Pauschalreisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung auf der Internet-Seite von RGV zum betreffenden Reiseangebot und auf Basis dieser Allgemeinen Reisebedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, telefonisch, schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Sie erfolgt durch die TP auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtungen die TP wie für ihre eigenen Verpflichtungen haftet, sofern sie diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

2.2 Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch RGV zustande, über die RGV die TP mit der Reisebestätigung informiert. Die Reisebestätigung wird ihr in jedem Fall, auch bei mündlicher Vertragsannahme als Bestätigung des Vertrages auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. als Anhang einer E-Mail) ausgehändigt (nur im Falle des Art. 250 § 6 Abs. 1 S. 2 EGBGB in Papierform). Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot unter Wahrung der vorvertraglichen Unterrichtungspflichten von RGV vor, an das RGV für 14 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann die TP das neue Angebot ausdrücklich oder schlüssig (z. B. durch Anzahlung) annehmen und der Vertrag kommt mit dem Inhalt des neuen Angebots zustande.

2.3 Bei allen Online-Buchungen für den Vertragsabschluss: Der TP wird der Ablauf der Online-Buchung in der Buchungsstrecke auf der Internetseite von RGV erläutert. Im Rahmen des Buchungsprozesses kann die TP jederzeit ihre Angaben ändern, korrigieren oder zurücksetzen. Auch für die Zurücksetzung des gesamten Online-Buchungsformulars steht eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutern wird. Die TP gelangt durch Klicks auf eine Seite, auf die sie ihre Daten eingeben und anschließend die Bezahlart auswählen kann. Falls die TP den Buchungsprozess komplett abbrechen möchte, kann sie auch einfach das Browser-Fenster schließen. Ansonsten kann sie die Buchungsanmeldung zum Abschluss bringen.

Mit Betätigung des Buttons bzw. der Schaltfläche „zahlungspflichtig buchen“ gibt die TP rechtsverbindlich ihren Buchungsauftrag ab, so dass eine Kostenpflicht entsteht. Danach können keine Änderungen an den persönlichen Angaben oder personenbezogenen Daten der TP vorgenommen werden. Die TP hat daher vor Abgabe ihres Buchungsauftrags Sorge zu tragen, dass sie alle Informationen, Namen und Angaben, wie etwa die E-Mail-Adresse, (Mobil-)Telefonnummer oder Zahlungsdaten korrekt eingegeben hat. Über den Eingang ihres Buchungsauftrages erhält der Kunde i.d.R. eine elektronische Zugangsbestätigung, die noch keine Vertragsannahme darstellt. Vertragssprachen werden angegeben, wobei ausschließlich die deutsche Sprache maßgeblich ist.

3. Bezahlung

3.1 Nach Erhalt der Reisebestätigung und des Sicherungsscheines, ist eine Anzahlung von 20 % des Reisepreises innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Gesamtpreis angerechnet.

3.2 Der Restbetrag des Gesamtpreises ist spätestens 21 Tage vor dem vertraglichen Reisebeginn fällig und zu zahlen, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere von RGV nicht mehr nach Ziff. 8.1 abgesagt werden kann und muss unaufgefordert bei RGV eingegangen sein.

3.3 Werden fällige Zahlungen auf den Reisepreis trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung zur Zahlung nicht oder nicht rechtzeitig geleistet, so ist RGV berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die TP mit Rücktrittskosten entsprechend Ziff. 6.2 zu belasten.

4. Leistungen

4.1 Die vertraglich geschuldeten Leistungen von RGV ergeben sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung in Verbindung mit der für die betreffende Reise geltenden Reiseausschreibung von RGV auf der Internet-Seite.

4.2 Reisevermittler sind von RGV nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages abändern, über die Reiseausschreibung bzw. die vertraglich von RGV zugesagten Leistungen hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen. Leistungsträger (z. B. Seminarhäuser, Agenturen, Hotels, Transportunternehmen, Referenten usw.) und Reisebüros sind von RGV nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung oder die Reisebestätigung von RGV hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

5. Preis- und Vertragsänderungen nach Vertragsschluss

5.1 RGV behält sich vor, den Reisepreis nachträglich einseitig zu erhöhen, wenn die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar aus einer tatsächlich erst nach Vertragsschluss erfolgten und bei Abschluss des Vertrages nicht vorhersehbaren a) Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder anderer Energieträger, b) einer Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder c) einer Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse ergibt. Der Reisepreis wird in den genannten Fällen in dem Umfang geändert, wie sich die Erhöhung der in a) bis c) genannten Faktoren pro Person auf den Reisepreis auswirkt. Sollte dies der Fall sein, wird RGV der TP umgehend auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar und verständlich über die Preiserhöhung und deren Gründe unterrichten und hierbei die Berechnung der Preiserhöhung mitteilen. Eine Preiserhöhung ist nur wirksam, wenn sie den in diesem Absatz genannten Anforderungen entspricht und die Unterrichtung der TP nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn erfolgt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. Auf die Verpflichtung des Veranstalters zur Preissenkung nach Ziff. 5.2 wird ausdrücklich hingewiesen.

5.2 Da Ziff. 5.1 die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vorsieht, kann die TP eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Ziff. 5.1 unter a) bis c) genannten Faktoren nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten von RGV führt. Hat die TP mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag von RGV zu erstatten. RGV darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihr tatsächlich entstandenen Verwaltungskosten abziehen und hat der TP auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.

5.3 RGV behält sich vor, nach Vertragsschluss andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis einseitig zu ändern, wenn die Änderungen unerheblich sind und nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden (z. B. bei Flugzeitenänderungen um bis zu 3 Stunden, angemessene und zumutbare Routenänderungen). RGV hat der TP hierüber unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Die Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.

5.4 Erhebliche Preis- und Vertragsänderungen: Übersteigt die in Ziff. 5.1 vorbehaltene Preiserhöhung 8 % des Reisepreises, kann RGV sie nicht einseitig vornehmen. RGV kann indes der TP eine entsprechende Preiserhöhung anbieten und verlangen, dass sie innerhalb einer von RGV bestimmten Frist ihren Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer Preiserhöhung kann nicht später als 20 Tage vor Reisebeginn unterbreitet werden. Kann RGV die Reise aus einem nach Vertragsschluss eingetretenen Umstand nur unter erheblicher Änderung einer der wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen (Art. 250 § 3 Nr. 1 EGBGB) oder nur unter Abweichung von besonderen Vorgaben der TP, die Inhalt der Vertrages geworden sind, verschaffen, so gilt Satz 2 dieser Ziff. 5.4 entsprechend, d. h. RGV kann der TP die entsprechende andere Vertragsänderung anbieten und verlangen, dass die TP innerhalb einer von RGV bestimmten Frist, die angemessen sein muss, (1) das Angebot zur Vertragsänderung annimmt oder (2) ihren Rücktritt vom Vertrag erklärt. Das Angebot zu einer solchen sonstigen Vertragsänderung kann nicht nach Reisebeginn unterbreitet werden.

5.5 RGV kann der TP in ihrem Angebot zu einer Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung nach Ziff. 5.4 wahlweise auch die Teilnahme an einer anderen Pauschalreise (Ersatzreise) anbieten, über die RGV die TP nach Art. 250 § 10 EGBGB zu informieren hat.

5.6 Nach dem Ablauf einer von RGV nach Ziff. 5.4 bestimmten Frist gilt das Angebot zur Preiserhöhung oder sonstigen Vertragsänderung als angenommen.

5.7 Tritt die TP nach Ziff. 5.4 vom Vertrag zurück, findet § 651h Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 BGB entsprechend Anwendung. Ansprüche der TP nach § 651i Abs. 3 Nr. 7 BGB bleiben unberührt.

6. Rücktritt durch die TP, Umbuchungen, Ersatzpersonen

6.1 Die TP kann jederzeit vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei RGV. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich oder in Textform (etwa per E-Mail) zu erklären.

6.2 Wenn die TP zurücktritt, verliert RGV den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. Dazu hat RGV die folgenden Entschädigungspauschalen festgelegt, die sich nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen von RGV und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen in Prozent des Reisepreises, je nach Rücktrittszeitpunkt der TP, wie folgt bestimmen:

bis 60. Tag vor Reiseantritt: 20 % des Reisepreises
ab 59. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30 % des Reisepreises
ab 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt: 45 % des Reisepreises
ab 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 60 % des Reisepreises
ab 6. Tag vor Reiseantritt
/ bei Nichtantritt: 90 % des Reisepreises

Es steht der TP stets frei, nachzuweisen, dass RGV ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als der berechneten Pauschalen entstanden ist. RGV behält sich vor, in Abweichung von den zuvor aufgeführten Pauschalen eine höhere, konkret berechnete Entschädigung zu verlangen und wird diese unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reiseleistungen konkret beziffern und belegen.

6.3 RGV empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung und einer Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Unfall oder Krankheit.

6.4 Ein rechtlicher Anspruch der TP auf Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder Beförderungsart) besteht nicht. Werden auf Wunsch der TP dennoch nach der Buchung der Reise Umbuchungen vorgenommen, kann RGV bis zum 22. Tag vor Reiseantritt ein Umbuchungsentgelt von € 50,00 pro Umbuchungsvorgang erheben. Danach sind Änderungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter gleichzeitiger Neuanmeldung unter den in Ziff. 6.2 und 6.3 genannten Bedingungen möglich. Es bleibt der TP unbenommen, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als € 50,00 bei der Umbuchung anfiel.

6.5 Sollte die TP die Reise nicht antreten können, kann sie innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. per E-Mail) erklären, dass statt ihrer ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie RGV nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. RGV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser Dritte die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, haften er und die TP gegenüber RGV als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. RGV darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind. RGV hat der TP einen Nachweis darüber zu erteilen, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.

7. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt die TP einzelne Reiseleistungen, die RGV ihr ordnungsgemäß angeboten hat, infolge vorzeitiger Rückreise, wegen Krankheit oder aus anderen Gründen, die ausschließlich vom TP zu vertreten sind, nicht in Anspruch, so besteht kein Anspruch auf anteilige Rückerstattung des Reisepreises.

8. Rücktritt und Kündigung durch RGV

8.1 RGV kann bis 21 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl vom Vertrag zurücktreten und die Reise absagen, wenn sie in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung diese Zahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn der TP spätestens die Rücktrittserklärung zugegangen sein muss, angegeben hat, und in der Reisebestätigung nochmals diese Zahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.

8.2 Stört die TP trotz einer entsprechenden Abmahnung durch RGV nachhaltig oder verhält sie sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihr unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann RGV ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält RGV den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. erfolgter Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die sie aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

9. Obliegenheiten der TP

9.1 Die TP muss RGV unverzüglich informieren, wenn die erforderlichen Reiseunterlagen nicht bis 8 Tage vor Reisebeginn oder in dem von RGV genannten Zeitraum erhalten hat oder wenn ihre Unterlagen oder Flugtickets falsche Angaben, etwa bezüglich personenbezogener Daten, enthalten.

9.2 Die TP ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

9.3 Die TP hat selbst sicherzustellen, dass sie am Abreiseort rechtzeitig erscheint, insbesondere bei Eigenanreise durch selbst gebuchte Flüge. Bei Letzteren muss sich die TP mindestens drei Stunden vor Abflug am Flughafen einfinden, um Check-In, Sicherheitskontrollen und ggf. Gesundheits-Checks rechtzeitig passieren zu können.

10. Weitere Obliegenheiten der TP, Abhilfe durch RGV

10.1 Die TP hat auftretende Mängel unverzüglich anzuzeigen und um Abhilfe innerhalb angemessener Frist zu ersuchen. Dies kann gegenüber der Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse / Telefonnummer geschehen. Soweit RGV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nach Satz 1 nicht Abhilfe schaffen konnte, ist die TP nicht berechtigt, die in § 651m BGB bestimmten Rechte geltend zu machen oder nach § 651n BGB Schadensersatz zu verlangen. Verlangt die TP Abhilfe, hat RGV den Reisemangel zu beseitigen. RGV kann die Abhilfe nur verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Wertes der betroffenen Reiseleistung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. RGV kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Kann RGV die Beseitigung des Mangels verweigern und betrifft der Mangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat RGV Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten.

10.2 Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt, kann der TP den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn RGV eine ihr von der TP bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe von RGV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. Wird der Vertrag von der TP gekündigt, so behält RGV hinsichtlich der erbrachten und der zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche der TP nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt.

11. Pass- und Visumerfordernisse, Gesundheitsvorschriften

11.1 RGV informiert jede TP über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z. B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen, Atteste, Gesundheitsnachweise, z. B. erforderliche Covid-19-Tests oder Impf- und Gesundheitsnachweise) des Bestimmungslandes, die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind, einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa.

11.2 Die TP ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation von RGV bedingt sind.

11.3 Die TP sollte sich über die von RGV gegebenen Informationen hinaus über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren und ggf. ärztlichen Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken einholen. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern (z. B. Internetseite des Bernhard-Nocht-Institutes in Hamburg), reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird (unabhängig von 11.1) verwiesen.

12. Haftung und Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung von RGV für Schäden, die keine Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt werden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen gegeben sind.

13. Datenschutz und Widerspruchsrechte der TP

13.1 Über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten informiert RGV die TP in der Datenschutzerklärung auf der Website und bei Kontaktaufnahme im Datenschutzhinweis. RGV hält bei der Verarbeitung personenbezogener Daten die Bestimmungen des BDSG und der DSGVO ein. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person persönlich beziehen und sie identifizieren (z. B. Name, Anschrift, E-Mail-Adresse). Diese Daten werden verarbeitet, soweit es für die angemessene Bearbeitung der Anfrage oder Buchungsanfrage der TP, zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen oder für die Vertragserfüllung aus dem Reisevertrag erforderlich ist. Die Datenverarbeitung ist nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO zu den genannten Zwecken zulässig.

Die Daten werden ohne die ausdrückliche Zustimmung der TP nicht an nicht berechtigte Dritte weitergegeben. Die TP hat jederzeit die Möglichkeit, ihre gespeicherten personenbezogenen Daten abzurufen, über sie Auskunft zu verlangen, sie ändern, berichtigen oder löschen zu lassen, ihre Verarbeitung einschränken zu lassen, ihrer Verarbeitung zu widersprechen, sie übertragen zu lassen oder sich bei einer Aufsichtsbehörde über die Verarbeitung zu beschweren (sämtliche Rechte der Art. 15 bis 20 DSGVO).

Die Daten werden gelöscht, wenn sie für die Vertragserfüllung nicht mehr erforderlich sind oder wenn ihre Speicherung gesetzlich unzulässig ist. Sofern personenbezogenen Daten auf Grundlage von berechtigten Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO verarbeitet werden, hat die TP das Recht, gem. Art. 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzulegen, soweit dafür Gründe vorliegen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben. Die TP kann unter der Adresse info@rainbowgardenvillage.com mit einer E-Mail von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen oder RGV unter der unten genannten Adresse kontaktieren.

13.2 Mit einer Nachricht an info@rainbowgardenvillage.com kann die TP auch der Nutzung oder Verarbeitung ihrer Daten für Zwecke der Werbung, Markt- oder Meinungsforschung oder zu Marketingzwecken jederzeit kostenfrei widersprechen.

14. Hinweis zu Nichtbestehen eines Widerrufsrechtes

RGV weist darauf hin, dass nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB für die im Fernabsatz (auf der Internetseite) angebotenen Pauschalreisen kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte gelten. Dies bedeutet, die TP kann bei einer Online-Buchung ihre abgegebene Willenserklärung nicht widerrufen, sondern diese ist bindend. Ein Rücktritt vom Reisevertrag auf Basis der Allgemeinen Reisebedingungen ist stets möglich (siehe Ziff. 6). Ein Widerrufsrecht besteht nur, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen nach mündlichen Verhandlungen geschlossen worden ist (nicht: Internetbuchung), es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

15. Sonstiges, Hinweise Streitbeilegung

15.1 Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen der TP und RGV findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Soweit die TP Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von RGV vereinbart.

15.2 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Reisebedingungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

15.3 Die Europäische Kommission stellt eine Online-Streitbeilegung-Plattform zur außergerichtlichen Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten für im elektronischen Rechtsverkehr geschlossene Reiseverträge bereit, die die TP unter
https://ec.europa.eu/consumers/odr findet. RGV nimmt nicht an einer Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist auch nicht verpflichtet, an solchen Verfahren teilzunehmen. Ein internes Beschwerdeverfahren existiert nicht.

Veranstalter:
RGV gGmbH, Rosenkavalierplatz 18, 81925 München, Tel.: (089) 454 537 93, E-Mail: info@rainbowgardenvillage.com Internet: www.rainbowgardenvillage.com, Notrufnummer für Reisen in den Reiseunterlagen, USt.-ID gem. § 27a UStG: DE 288496462, Wesentliche Merkmale der Dienstleistung: Reiseveranstaltung, Reiseveranstalter-Haftpflichtversicherung: R+V Versicherung, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefon: 0611 533-0, E-Mail: ruv@ruv.de. Räumlicher Geltungsbereich der Versicherung: weltweit. Auf den Reisevertrag findet deutsches Recht Anwendung.